AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

der Harzer Antriebstechnik GmbH

 

für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

(„Grüne Lieferbedingungen“ – GL)

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

 

1.

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller

im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen

des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich

diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers

gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich

schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen

sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen

Erklärungen maßgebend.

 

2.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen

(im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine

eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte

uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur

nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich

gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht

erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des

Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich

gemacht werden, denen der Lieferer zulässiger weise Lieferungen

übertragen hat.

 

3.

An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht

ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen

in unveränderter Form auf den vereinbarten

Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung

eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

 

4.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar

sind.

 

5.

Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst

auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

 

 

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

 

1.

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung

zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

2.

Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen

und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller

neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten

wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

 

  1. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

 

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,

die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

 

1.

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben

Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen

den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden

Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem

Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um

mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des

Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte

freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe

zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

2.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem

Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung

untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern

im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung

gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem

Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass

das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser

 

 

Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er

bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung

gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich

etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an

den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen

bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen

Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware

ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der

Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den

Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten

Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

  1. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu

verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen

oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.

Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache

für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

 

  1. b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,

dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht

dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in

jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des

Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes

der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum

Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder

Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

 

  1. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt

auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis

zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung

gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten

Vorbehaltsware entspricht.

 

  1. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken

oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es

weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,

die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,

mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses

des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu

den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung

an den Lieferer ab.

 

5.

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener

Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei

Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei

Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

Wechselprotest oder begründeten

Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende

Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,

die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.

Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung

unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung

offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten

sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch

den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

 

6.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen

oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer

unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines

berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer

unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen

den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen

Unterlagen auszuhändigen.

 

7.

Bei Pflichtverletzung des Bestellers insbesondere, bei

Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer

dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung

neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen

Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung

bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe

verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung

Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware

durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei

denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

1.

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen

Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,

erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere

von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtung durch

den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht

rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;

dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

 

  1. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

 

  1. a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr,

oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

 

  1. b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des

Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen

üblichen Sorgfalt erfolgten,

 

  1. c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen

sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen

Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder

aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu

vertreten sind, oder

 

  1. d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,

verlängern sich die Fristen angemessen.

3.

Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern

er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden

ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des

Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des

Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen

des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

 

Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen

Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche

statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen

hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,

auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur

Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen

des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die

Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine

Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit

den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

5.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers

innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen

der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder

auf der Lieferung besteht.

 

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers

um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft

verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren

angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des

Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch

insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer

oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien

unbenommen.

Artikel V: Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf

den Besteller über:

 

  1. a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum

Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch

und Kosten des Bestellers wird die Lieferung des Lieferers

gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

  1. b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der

Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,

nach erfolgreichem Probebetrieb

 

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung

der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in

eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu

vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus

sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die

Gefahr auf den Besteller über.

 

Artikel VI: Aufstellung und Montage

 

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes

schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

 

1.

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig

zu stellen:

 

  1. a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten

einschließlich der dazu benötigten Fach- und

Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

 

  1. b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände

und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge

und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

 

  1. c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich

der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

 

  1. d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,

Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend

große, geeignete, trockene und verschließbare

Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-

und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen

angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der

Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des

Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu

treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen

würde.

 

  1. e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer

Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

 

2.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die

nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,

Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die

erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung

zu stellen.

 

3.

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für

die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und

Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden

und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit

fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß

begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt

werden kann. Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder

Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

 

Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme

durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen, so hat

der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit

und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder

des Montagepersonals zu tragen.

 

5.

Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit

des Montagepersonals sowie die Beendigung der

Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu

bescheinigen.

 

6.

Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der

Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen

vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der

Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn

die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten

Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

Artikel VII: Entgegennahme

 

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen

unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

Artikel VIII: Sachmängel

 

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

 

1.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des

Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder

neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern

dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

vorlag.

 

2.

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem

Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt

und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

– soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke

und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)

BGB längere Fristen vorschreibt,

– bei Vorsatz,

– bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie

– bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a

BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten

ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der

letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung

und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 

3.

Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu

erfolgen.

 

4.

Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in

einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen

Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln

stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht

nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die

Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm

entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

 

Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener

Frist zu gewähren.

 

6.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet

etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10

– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

7.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung

von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher

Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher

Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge

fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger

Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter

Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer

äußerer Einflüsse die ach dem Vertrag nichtvorausgesetzt sind,

sowie bei nicht reproduzierbaren

Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß

Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten

vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus

entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

8.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen,

als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der

Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort

als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es

sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen

Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche

des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff

des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette

ist kein Verbrauchsgüterkauf.

 

9.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß

  • 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur

insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über

die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen

getroffen hat.

 

10.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels

sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem

Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,

bei Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des Lieferers.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den

vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende

oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des

Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und

Urheberrechte; Rechtsmängel

 

1.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die

Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung

von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter

(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter

wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer

erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den

Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer

gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2

bestimmten Frist wie folgt:

 

  1. a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die

betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,

sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt

wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen

Bedingungen möglich, stehen dem Besteller

die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

 

  1. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz

richtet sich nach Art. XII.

 

  1. c) Die vorstehend benannten Verpflichtungen des Lieferers

bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die

vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich

schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und

dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen

vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die

Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder

Sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den

Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung

kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden

ist.

 

  1. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die

Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

 

  1. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit

die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,

durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung

oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom

Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer

gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

4.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in

Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die

Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

 

5.

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen

des Art. VIII entsprechend.

 

6.

Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten

Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen

Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

Artikel X: Erfüllungsvorbehalt

 

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine

Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen

sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen

Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine

Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

 

2.

Der Besteller ist verpflichtet, alle Information und Unterlagen

beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr

benötigt werden.

 

Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

 

1.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,

Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer

die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt

sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %

des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der

Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.

Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,

der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;

eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist

hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt

vom Vertrag bleibt unberührt.

 

2.

Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche

Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich

verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,

wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben

angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht

vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag

zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen

nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind.

Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er

dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich

dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn

zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit

vereinbart war.

 

 

Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche

 

1.

Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche

des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung

von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,

ausgeschlossen.

 

  1. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

 

  1. a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
  2. b) bei Vorsatz,
  3. c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern

oder leitenden Angestellten,

  1. d) bei Arglist,
  2. e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
  3. f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, oder

  1. g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

 

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten ist jedoch auf den Vertragstypischen

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der

vorgenannten Fälle vorliegt.

 

3.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist

mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1.

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,

bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar

sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der

Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu

klagen.

 

2.
Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt

deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens

der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (CISG).

 

Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das

gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare

Härte für eine Partei darstellen würde.

 

2021 Harzer Antriebstechnik GmbH