Allgemeine Lieferbedingungen
der Harzer Antriebstechnik GmbH
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
(„Grüne Lieferbedingungen“ – GL)
Artikel I: Allgemeine Bestimmungen
1.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller
im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen
des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich
diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen
sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen
Erklärungen maßgebend.
2.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine
eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht
erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässiger weise Lieferungen
übertragen hat.
3.
An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den vereinbarten
Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
5.
Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen
und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller
neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten
wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
- Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Artikel III: Eigentumsvorbehalt
1.
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe
zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass
das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er
bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich
etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an
den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der
Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den
Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware entspricht.
- a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.
Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache
für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
- b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,
dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht
dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in
jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes
der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum
Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
- c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt
auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis
zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware entspricht.
- d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,
mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu
den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung
an den Lieferer ab.
5.
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,
die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer
unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
7.
Bei Pflichtverletzung des Bestellers insbesondere, bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer
dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung
neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug
1.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtung durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
- a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr,
oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
- b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des
Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen
üblichen Sorgfalt erfolgten,
- c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder
aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu
vertreten sind, oder
- d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3.
Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden
ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen
des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen
hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen
der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
auf der Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers
um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
Artikel V: Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf
den Besteller über:
- a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch
und Kosten des Bestellers wird die Lieferung des Lieferers
gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
- b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach erfolgreichem Probebetrieb
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in
eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
Artikel VI: Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1.
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
- a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
- b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
- c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
- d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend
große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde.
- e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,
Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
3.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und
Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden
und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen, so hat
der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit
und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder
des Montagepersonals zu tragen.
5.
Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit
des Montagepersonals sowie die Beendigung der
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
6.
Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen
vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der
Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn
die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Artikel VII: Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Artikel VIII: Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des
Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder
neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
2.
Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt
und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
– soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt,
– bei Vorsatz,
– bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
– bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a
BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten
ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der
letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3.
Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu
erfolgen.
4.
Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht
nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die
Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
6.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse die ach dem Vertrag nichtvorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen,
als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche
des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff
des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette
ist kein Verbrauchsgüterkauf.
9.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
- 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
10.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende
oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des
Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte; Rechtsmängel
1.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2
bestimmten Frist wie folgt:
- a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadenersatz
richtet sich nach Art. XII.
- c) Die vorstehend benannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die
vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
Sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit
die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in
Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die
Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.
5.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Art. VIII entsprechend.
6.
Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Artikel X: Erfüllungsvorbehalt
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine
Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine
Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, alle Information und Unterlagen
beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr
benötigt werden.
Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer
die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen
nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche
1.
Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche
des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
- a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
- b) bei Vorsatz,
- c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern
oder leitenden Angestellten,
- d) bei Arglist,
- e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
- f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, oder
- g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den Vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der
vorgenannten Fälle vorliegt.
3.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der
Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.
2.
Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt
deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das
gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.
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